Ihre Trüffelschweine im fränkischen Einheitsbrei

“Shalicar nach Den Haag”: couragierter Protest zum “Israel-Tag”

Mit dem x-fach wegen #Volksverhetzung strafangezeigten #Genozid-Befürworter Arye Sharuz #Shalicar feierten Repräsentanten der Stadt #Fürth sowie u.a. eine grüne Bundestagsabgeordnete vergangenen Sonntag nicht etwa jüdisches Leben, sondern den Kriegsverbrecherstaat #Israel – ein Skandal für sich! Die couragierte Gruppe “#Intifada Nürnberg” rief zum nachdrücklichen Protest. Erfolgreich!
Unsere Kollegen von “das ZOB” dokumentieren Auszüge der Reden und Parolen, Bilder einiger der Zionisten-Supporter und Auszüge aus den “geistigen Ergüssen” des grauenhaften Herrn Shalicar nebst einer Handlungsempfehlung an unsere Follower –
wir, von “das ZOB” und kulturkueche.de schließen uns voll umfänglich dem Aufruf an,

dafür spiegeln wir nachfolgend einen Formulierungsvorschlag:

“Adresse und Name Anzeigenerstatter

An die Polizei / Staatsanwaltschaft (hier fügen Sie Ihre örtliche Behörde ein)

xx.xx 2024
Strafanzeige gegen Arye Shalicar u.a. wegen §§ 130 Abs. 1, Abs. 5 StGB

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Herrn Arye Shalicar, bis Mai offizieller Sprecher der IDF, geboren 13. August 1977, wegen o.g. und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte im Zusammenhang mit dem israelischen Krieg in Gaza. Es besteht hinreichender Tatverdacht, dass sich Herr Shalicar wegen drei einzelner Äußerungen im Zeitraum vom 08.01.2024 bis zum 28.07.2024 in dem sozialen Netzwerk X (vormals Twitter) strafbar gemacht hat, indem er durch seine Äußerungen bewusst pauschalisierend alle Palästinenser:innen der Begehung schwerer Straftaten bezichtigt, um die Tötung selbiger während des Krieges zu legitimieren und gutzuheißen, sowie durch eine seiner Äußerungen den Tod von zivilen Kriegsopfern ganz leugnet.
Im Einzelnen:
⦁ Sachverhalt
Dem Vorwurf liegen folgende Äußerungen zugrunde:
1) Äußerung vom 09.03.2024:
„Es wird idR über das Leid der Paläst. berichtet und Stimmung gegen [israelische Flagge] gemacht. Doch schuld an allem Leid sind die Paläst. selbst. SIE haben den Krieg gestartet! SIE haben gejubelt, geprahlt, vergewaltigt und ermordet! Und SIE halten Naama Levy und weitere 133 Geiseln fest.“
Quelle: https://twitter.com/aryeshalicar/status/1766401869218288001
2) Äußerung vom 08.01.2024:
„Links – ALLE Kinder in #Gaza wurden seit der Machtübernahme der #Hamas im Jahr 2007 von klein auf zu Mördern, Vergewaltigern und Entführern indoktriniert und ausgebildet. Rechts – ähnlich bei den Huthi-Terroristen im Jemen. Wer steckt hinter beiden? Iran!”

Quelle: https://twitter.com/aryeshalicar/status/1744345812891525318
3) Äußerung vom 08.2.2024
„Aaaaaaaallllleeees “unschuldige Zivilisten” in Gaza….13.000 Raketen auf Israel wurden auch von “unschuldigen Zivilisten” abgefeuert…am 7.10. Vergewaltigungen und Mord auch von “unschuldigen Zivilisten” begangen…..Geiseln werden auch von “unschuldigen Zivilisten” festgehalten..“
Quelle: https://twitter.com/aryeshalicar/status/1755474746236416175
4) Äußerung vom 19. 06.2024
„Diese hasserfüllten „pro-palästinensischen“ Gestalten sind eine echte Plage für Deutschland und halten täglich die Erinnerung an 1933 wach. Wenn ich Kanzler wär, würd ich für Ordnung sorgen.“
Quelle: https://x.com/aryeshalicar/status/1803361584825131501
5) Äußerung vom 12. 06.2024
„In Berlin heute wieder Versammlung vom antisemitischen Pack. Dieselben 500 Extremisten lungern fast täglich auf der Strasse herum – also entweder sind sie arbeitsos und haben viel Zeit, oder sie werden dafür bezahlt“
Quelle: https://x.com/aryeshalicar/status/1800962233289040184

6) Äußerung vom 11. 06.2024
„Der antisemitische Mob zieht in Berlin mittlerweile dieselbe Nummer ab wie im Nahen Osten – sie kommen mit ihren Kleinkindern, die sie von klein auf mit Hass indoktriniert haben, missbrauchen sie als Schutzschilde und danach jammern sie und tun einen auf Opfer. Widerlich.“
Quelle: https://x.com/aryeshalicar/status/1800584732889248128
7) Äußerung vom 23. 05.2024
Erst hat der 47-jährige Palästinenser die 30-jährige Israelin vergewaltigt. Dann sein 18-jähriger Sohn und noch ein Mitglied der Familie. Bevor sie das Haus verlassen haben,hat der Vater die Frau ermordet. Und diesen Monstern einen eigenen Staat geben? Wie krank ist das bitte?
Quelle: https://x.com/aryeshalicar/status/1793655776512537053

B. Strafbarkeit
Durch die Äußerungen besteht ein hinreichender Tatverdacht wegen Volksverhetzung in drei Fällen:

1.) Äußerung am 9.3.2024
„Es wird idR über das Leid der Paläst. berichtet und Stimmung gegen [israelische Flagge] gemacht. Doch schuld an allem Leid sind die Paläst. selbst. SIE haben den Krieg gestartet! SIE haben gejubelt, geprahlt, vergewaltigt und ermordet! Und SIE halten Naama Levy und weitere 133 Geiseln fest.“

⦁ Anwendbarkeit deutsches Strafrecht
Zunächst ist festzustellen, dass auf die Aussagen Shalicars das deutsche Strafrecht anwendbar ist – selbst wenn er sich bei dem Absetzen der Tweets außerhalb Deutschlands aufgehalten hat.
Tatort gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB kann insbesondere bei abstrakten Gefährdungsdelikten, welche grundsätzlich keinen Tatort haben, der Erfolgsort sein, also der Ort, an dem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt bzw. nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Laut einer Rechtsprechung des BGH lässt sich der Tatort von abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten dort begründen, wo die “Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens” festzustellen sei. Da es keinen nachweislichen Taterfolg gibt, stützt man sich auf den von Shalicar angestrebten Erfolg. Seine Tathandlungen (Tweets) sollten gerade in Deutschland Auswirkung haben. Arye Shalicar macht seine Aussagen öffentlich auf der Plattform X (früher Twitter), wo diese von jedermann abrufbar sind. Sie werden auch in Deutschland gelesen. Hierfür sind sie auch bestimmt, da sie gerade auf Deutsch verfasst werden und sich an ein deutsches Publikum richten. Es liegt also ein besonderer Bezug zum Inland vor.
Hinzu kommt, dass sich Shalicar auch zeitweise im deutschen Hoheitsgebiet aufhält, was die Strafverfolgung ermöglicht (vgl. Fischer a. a. O., § 9 Rdn. 5c ff. m. w. N. – vgl. auch: BGH NStZ 2015, 81-83).
Dies deckt sich auch mit der BGH-Entscheidung vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00 (LG Mannheim). Bei diesem Verfahren handelte es sich um einen Ausländer und von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung i.S.d. § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Internetserver, der Nutzern in Deutschland zugänglich war. Somit trat ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 Alt.3 StGB) im Inland ein, da die Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet waren und das deutsche Strafrecht wurde für anwendbar erklärt.
⦁ Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Mit seiner obigen Aussage macht Shalicar sich der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend tatverdächtig.
Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind hier vorliegend erfüllt.
(1) Nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
Bei der Volksgruppe der Palästinenser:innen handelt es sich unstreitig um eine nationale und durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe iSd § 130 Abs. 1 StGB. Auch der Internationale Gerichtshof stellte am 26. Januar 2024 unter Rn. 45 seiner Anordnung fest:
„Die Palästinenser stellen eine eigenständige “nationale, ethnische, rassische oder oder religiöse Gruppe” und damit eine geschützte Gruppe im Sinne von Artikel II der Völkermordkonvention dar. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach Angaben der Vereinten Nationen die palästinensische Bevölkerung des Gazastreifens über 2 Millionen Menschen umfasst. Die Palästinenser im Gaza-Streifen bilden einen wesentlichen Teil der geschützten Gruppe.“
(IGH, Anordnung vom 26. Januar 2024, Rn. 45 – Südafrika / Israel [nicht amtliche Übersetzung]).
(2) Aufstacheln zum Hass
Vorliegend stachelt Arye Shalicar mit seiner Äußerung auf X (vormals Twitter), dass die Palästinenser:innen “Schuld an allem Leid sind” und “den “Krieg gestartet” hätten, zum Hass gegen Palästinenser:innen auf. Er ruft außerdem dazu auf, Palästinenser:innen ihr recht auf nationale Selbstbestimmung zu verweigern.
Zum Hass aufstacheln ist ein Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gegenüber dem angegriffenen Personenkreis, das über die Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgeht, und durch Einwirkung auf Intellekt und Gefühle entsprechende Haltungen hervorrufen oder steigern soll. Andererseits müssen unmittelbare Aktionen bestimmter Art nicht beabsichtigt sein, solange die Stimmungsmache zugleich den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber dem angegriffenen Bevölkerungsteil bereitet. Auch vermeintlich sachliche Feststellungen können zum Hass aufstacheln, wenn sie offensichtlich darauf angelegt sind.
Dies trifft auf die Äußerung Arye Shalicars zu.
Mit seiner Aussage, dass „Schuld an allem Leid […] die Paläst. selbst“ seien und der wiederholten Betonung auf „SIE“ in Verbindung mit den Aussagen „SIE haben den Krieg gestartet! SIE haben gejubelt, geprahlt, vergewaltigt und ermordet! Und SIE halten Naama Levy und weitere 133 Geiseln fest“ stellt Arye Shalicar die gesamte Volksgruppe der Palästinenser:innen als gewaltbereit und gefährlich dar. Ebenso mit der Bezeichnung als „Monster“, die sich hier explizit auf die Frage einer eigenen Staatlichkeit, und damit die Volksgruppe der Palästinenser:innen als Ganzes bezieht. Die Unterstellung, dass es faktisch keine unschuldigen Palästinenser:innen gäbe, ist gerade darauf angelegt, jegliche Exzesse – einschließlich des sich derzeit gegen sie entfaltenden Genozids – gegen sie zu rechtfertigen und schafft zugleich den geistigen Nährboden für weitere Exzesse – auch hierzulande. Diese Homogenisierung der Volksgruppe der Palästinenser:innen zielt gerade darauf ab, ihre Tötung zu verharmlosen und weitere Gewalt gegen sie zu rechtfertigen.
Dabei sind die Aussagen Shalicars gerade vor dem Hintergrund des sich derzeit gegen die Bevölkerung der Palästinenser:innen in Gaza entfaltenden Genozids zu sehen.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) zitiert in seiner Entscheidung vom 26.1.2024 hierzu die WHO mit den Worten: „93 % der Bevölkerung im Gazastreifen leiden unter krisenhaftem Hunger, unzureichender Ernährung und einem hohen Maß an Unterernährung. Mindestens einer von vier Haushalten befindet sich in einer katastrophalen Situation, d. h. extremer Nahrungsmittelmangel und Hunger; sie sind gezwungen, ihre Besitztümer zu verkaufen und andere extreme Maßnahmen zu ergreifen, um sich eine einfache Mahlzeit leisten zu können. Hunger, Elend und Tod sind offensichtlich”. (Rn. 48 der IGH Entscheidung vom 26.1.2024; dort zitiert: WHO, “Lethal combination of hunger and disease to lead to more deaths in Gaza”, 21 Dec. 2023; siehe auch World Food Programme, “Gaza on the brink as one in four people face extreme hunger”, 20. Dezember 2023).
Der IGH zitiert in seiner Entscheidung weiter Martin Griffiths, Unter-Generalsekretär für humanitäre Angelegenheiten, Leiter des OCHA und UN-Nothilfekoordinator, mit folgenden Worten:
„Gaza ist zu einem Ort des Todes und der Verzweiflung geworden. (…) Familien schlafen im Freien, während die Temperaturen sinken. Gebiete, in die die Zivilbevölkerung zu ihrer Sicherheit umgesiedelt werden sollte, werden bombardiert. Medizinische Einrichtungen werden unerbittlich angegriffen. Die wenigen Krankenhäuser, die teilweise noch funktionsfähig sind, sind mit Traumafällen überlastet, haben kaum noch Vorräte und werden von verzweifelten Menschen überschwemmt, die Sicherheit suchen. Eine Katastrophe für die öffentliche Gesundheit bahnt sich an. Infektionskrankheiten breiten sich in den überfüllten Unterkünften aus, da die Kanalisation überläuft. Etwa 180 palästinensische Frauen bringen inmitten dieses Chaos täglich ein Kind zur Welt. Die Menschen sind mit der größten Ernährungsunsicherheit konfrontiert, die je verzeichnet wurde. Eine Hungersnot steht vor der Tür. Vor allem für Kinder waren die letzten 12 Wochen traumatisch: Kein Essen. Kein Wasser. Keine Schule. Nichts als die schrecklichen Geräusche des Krieges, tagein, tagaus. Der Gazastreifen ist einfach unbewohnbar geworden. Die Menschen dort sind täglich mit der Bedrohung ihrer Existenz konfrontiert – und die Welt schaut zu.” (Rn. 47 der Entscheidung; dort zitiert: OCHA Erklärung vom 5. Januar 2024)
Die UNRWA spricht von der größten Vertreibung seit 1948, die die gesamte Bevölkerung des Gaza-Streifens von über 2 Millionen Menschen betreffe (Rn. 49 der IGH Entscheidung). Hungersnot und Seuchen griffen um sich, tausende getötete, verstümmelte oder verwaiste Kinder seien laut der UNRWA zu beklagen (aaO.).
Die Palästinenser in Gaza befinden sich in einer ausweglosen Lage, sie sind von allen Seiten eingezäunt und ihrer Freiheit beraubt und stehen unmittelbar vor einem vernichtenden Einmarsch der Israelis in Gaza. Dabei sind sie dem tödlichen Beschuss der Israelis ausgesetzt und zugleich unterliegen sie einem willkürlichen Embargo der israelischen Besatzungsarmee. Laut UN-Informationen werden die Menschen in Gaza, insbesondere im Norden, gezielt ausgehungert. Jedes sechste Kind ist akut unterernährt. Israel nutzt die Hungersnot als Kriegswaffe und riegelt den Gazastreifen hermetisch von jeglicher lebensnotwendigen humanitärer Hilfe ab. Dies stellt ein völkerrechtlich geächtetes Kriegsverbrechen dar und deutet angesichts der Aussagen führender israelischer Regierungsmitglieder auf die Absicht des Genozids hin.
Hinzu komme, laut dem in der IGH-Entscheidung zitierten UNRWA, dass die Krise in Gaza durch eine entmenschlichende Sprache verschärft werde (Rn. 50), wozu der bereits erwähnte israelische Verteidigungsminister Gallant wie folgt wiedergegeben wird: „Ich habe alle Fesseln gelöst. Sie haben gesehen, wogegen wir kämpfen. Wir kämpfen gegen menschliche Tiere. Das ist die ISIS von Gaza. Das ist es, was wir bekämpfen… Gaza wird nicht mehr so sein wie vorher. Es wird keine Hamas mehr geben. Wir werden alles vernichten. Wenn es nicht einen Tag dauert, wird es eine Woche dauern, es wird Wochen oder sogar Monate dauern, wir werden alle Orte erreichen.” (Rn. 52).
Der IGH gelangt zum Ergebnis, dass plausible Anhaltspunkte für einen Genozid an den Palästinenser:innen vorliegen:
„Nach Ansicht des Gerichtshofs reichen die oben genannten Tatsachen und Umstände aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass zumindest einige der von Südafrika geltend gemachten Rechte, für die es Schutz begehrt, plausibel sind. Dies gilt für das Recht der Palästinenser in Gaza, vor Völkermord und damit zusammenhängenden verbotenen Handlungen gemäs Artikel III geschützt zu werden, sowie für das Recht Südafrikas, die Einhaltung der Verpflichtungen Israels aus der Konvention zu verlangen.” (Rn. 54)
Der IGH referiert dabei auch die Pressemitteilung, die schon am 16. November 2023 von 37 Sonderberichterstatter:innen, unabhängigen Experten:innen und Mitgliedern von Arbeitsgruppen im Rahmen der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen herausgegeben wurde, in der sie ihre Besorgnis über „erkennbar völkermörderische und entmenschlichende Rhetorik von hochrangigen israelischen Regierungsvertretern” zum Ausdruck bringen. Darüber hinaus stellte der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung am 27. Oktober 2023 fest, dass er „sehr besorgt über die starke Zunahme rassistischer Hassreden und der Entmenschlichung von Palästinensern seit dem 7. Oktober” sei (Rn. 53).
Diese entmenschlichende Sprache macht sich Arye Shalicar zu eigen und propagiert öffentlich die Unterstützung dieses Genozids, indem er der gesamten Zivilbevölkerung in Gaza ihre Unschuld und ihren völkerrechtlich geschützten Zivilistenstatus aberkennt. Mit seiner Aussage verharmlost Shalicar nicht nur den Genozid der Israelis und vergiftet nicht nur das politische Klima, sein social media-Beitrag ist vielmehr als unfriedlicher „Appell zum Rechtsbruch“ zu verstehen, der nicht mehr von Art. 5 GG geschützt ist.
Vor diesem Hintergrund reiht sich die Äußerung Arye Shalicars in die gegen Palästinenser:innen verwendete genozidale und entmenschlichende Sprache ein und bereitet den Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der Gruppe der Palästinenser:innen auch hierzulande.
(3) Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens
Die Aussage Arye Shalicars ist darüber hinaus auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Vorausgesetzt ist die konkrete Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens, was weder den Eintritt einer Friedensstörung, noch auch nur eine konkrete Gefährdung voraussetzt (BGH NJW 2001, 624 (626)). Konkrete Tatumstände müssen bei genereller Betrachtung zu der Befürchtung Anlass geben, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch die Äußerung erschüttert werde (BGH NStZ 2007, 216 (217)), wofür es hinreicht, dass eine Vertrauenserschütterung innerhalb der Bevölkerungsgruppe zu befürchten ist, gegen die sich die Hetze wendet (BGH NStZ 2007, 216 (217); NStZ-RR 2006, 305 (306)) oder dass in empfänglichen Kreisen die Neigung zu Rechtsbrüchen gegen die angegriffene Gruppe geweckt oder verstärkt werden könnte (BGH NJW 1961, 1364 (1365)). Eignung zur Störung des (inländischen) öffentlichen Friedens muss auch tatbestandlichen Äußerungen zukommen, die sich gegen ausländische Gruppen bzw. Gruppenmitglieder richten.
Die Eignung zur Friedensstörung kann nicht losgelöst werden von den jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen, von der Befindlichkeit der Bevölkerung, von der politischen Situation; stellt zB rechte Hetze, die nicht jede Wirkung in der Mitte der Gesellschaft verfehlt, ein aktuelles Problem dar, werden Äußerungen insbes. gegen Juden, Ausländer und Asylanten eher zur Friedensstörung geeignet sein, als Angriffe gegen andere Gruppen (OLG Brandenburg NJW 2002, 1440 (1441).
Vorliegend reiht sich die Aussage Arye Shalicars in einen gesamtgesellschaftlichen Kontext ein, in welchem ein klarer Anstieg antimuslimischen und antipalästinensischen Hasses verzeichnet werden kann. Große Teile der muslimischen Bevölkerung verlieren in diesem Klima das Vertrauen darin, dass der deutsche Rechtsstaat auch sie schützt.
Zu beachten ist dabei, dass selbst die bloße Eignung zur Friedensstörung ausreichend ist.
(4) Subjektiver Tatbestand
Arye Shalicar handelt darüber hinaus mit Vorsatz. Als Sprecher der IDF ist er sich der IGH-Entscheidung, sowie der genozidalen Handlungen und Umständen in Gaza durchaus bewusst.
Das Aufstacheln zum Hass setzt ferner eine über den dolus eventualis hinausgehende Absicht des Täters iS eines zielgerichteten Handelns voraus. Auch diese ist vorliegend erfüllt. Mit seiner Aussage beabsichtigt Arye Shalicar antipalästinensische Ressentiments in der Gesellschaft zu schüren. Es ist ihm gerade daran gelegen, die Volksgruppe der Palästinenser:innen als Gruppe darzustellen, die willkürlich “vergewaltigt und ermordet”.
b) der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Des Weiteren erfüllt die Aussage Arye Shalicars den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Vorliegend liegt ein böswilliges Verächtlichmachen der Volksgruppe der Palästinenser:innen vor, welches diese in ihrer Menschenwürde angreift.
(1) Böswilliges verächtlich machen
Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürgerschaft unwert oder unwürdig hingestellt wird. Auch diese Tatbestandsalternative kann durch die Kundgabe von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen verwirklicht werden.
Auch diese Tatalternative wird durch die Aussage Arye Shalicars erfüllt. Wie oben beschrieben, wird hierdurch suggeriert, dass die Volksgruppe der Palästinenser:innen in ihrer Gesamtheit – einschließlich Frauen und Kindern – vergewaltigen, entführen kidnappen und morden bzw. dies gutheißen. Es handelt sich hierbei um Aussagen, die zwischen Zivilbevölkerung und bewaffneten Gruppen überhaupt keinen Unterschied machen und die Palästinenser:innen als Gruppe entmenschlichen, indem sie ihnen jegliche Individualität und Subjektqualität absprechen.
Bei der wiederholten Aussage, dass „SIE“ vergewaltigen, morden, jubeln, etc. handelt es sich gerade um in dieser Generalisierung unhaltbare Tatsachenbehauptungen, durch welche die Volksgruppe der Palästienser:innen als der Achtung der Staatsbürgerschaft unwürdig dargestellt werden.
(2) Angriff auf die Menschenwürde
Die Aussage Arye Shalicars stellt auch einen Angriff auf die unveräußerliche Menschenwürde der Palästinenser:innen dar.
Ein Angriff auf die Menschenwürde setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Ein noch weiter gehender Angriff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Arye Shalicar stellt durch seine Aussage Palästinenser:innen als kollektiv gewaltbereit und straffällig dar. Schon die abfällige wiederholte Ausdrucksform „SIE“ hätten vergewaltigt, gejubelt, etc. ist entmenschlichend und spricht der Volksgruppe der Palästinenser:innen jegliche Individualität und Subjektqualität ab. Die Aussage perpetuiert das Bild der inhärent „gewaltbereiten und terroristischen“ Palästinenser:innen, spricht diesen ihre Menschlichkeit ab und macht sie weiter zur Projektionsfläche für Hass und Gewalt. Dies ist umso perfider vor dem Hintergrund des sich oben dargestellten Völkermords in Gaza.

(3) Subjektiver Tatbestand
Auch der subjektive Tatbestand ist hier erfüllt. Das Verächtlichmachen gem. Abs. 1 Nr. 2 muss böswillig erfolgen. Dies ist der Fall bei einem Handeln aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung, der Motivierung des Tuns mit verwerflichen Beweggründen. Zur Feststellung der entsprechenden Motivation des Täters können sowohl der Aussagegehalt als solcher als auch die Begleitumstände, wie etwa eine erläuternde Äußerung des Täters, herangezogen werden.
Die Aussage Arye Shalicars erfolgte vorliegend böswillig.
Sie reiht sich insbesondere in ein Muster rassistischer und antipalästinensischer Sprache seinerseits ein – wie es sich auch aus den übrigen angezeigten Aussagen ergibt. Es ist ihm offensichtlich daran gelegen, medienwirksam gegen das Volk der Palästinenser:innen zu hetzen und so den gegen sie stattfindenden Genozid zu verharmlosen und zu rechtfertigen.
c) der völkerrechtsverbrechenbezogenen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 5
Nach § 130 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier vorliegend erfüllt.
(1) Völkerrechtsverbrechenartige Handlung

Bezugspunkt der Tathandlung muss „eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ sein. Vorliegend geht es um das Leugnen des Straftatbestands des Völkermords (§ 6 VStGB).
Dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Norm nicht etwa – wie in verschiedenen anderen Straftatbeständen – auf eine „rechtswidrige Tat“ nach den genannten Normen Bezug nimmt, sondern auf „Handlungen“ derjenigen „Art“, wie sie in den Normen beschrieben werden, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass gerade nicht eine komplett tatbestandsmäßige und rechtswidrige einschlägige Straftat vorliegen, geschweige denn seitens eines vorbefassten Gerichts festgestellt worden sein muss:

“Bezugspunkt des § 130 Abs. 5 sind nur die in den Tatbeständen beschriebenen Handlungen. Überhaupt kommt es auf vorherige strafgerichtliche Feststellungen zu den eigentlichen völkerstrafrechtlichen Taten nicht an; schon gar nicht bedarf es einer Verurteilung von Tätern durch den ohnehin nur subsidiär zuständigen Internationalen Strafgerichtshof.”
Wie sich seit dem 26. Januar 2024 auch aus den Feststellungen des IGH in seiner Anordnung gegen den Staat Israel ergibt, werden in Gaza durch das israelische Militär täglich durchschnittlich 247 Palästinenser getötet, 629 verletzt und 3.900 Häuser beschädigt oder zerstört (a.a.O. Rn. 63). Das Gericht stellte fest, dass die israelische Kriegsführung zehntausende Tote und Verletzte, die Zerstörung von Schulen, medizinischen Einrichtungen und lebenswichtiger Infrastruktur verursacht hat, sowie die massenhafte Vertreibung (a.a.O. Rn. 70) der palästinensischen Zivilbevölkerung.
Für die übrigen Ausführungen zu den in Gaza begangenen genozidalen Handlungen und Kriegsverbrechen durch die israelische Armee kann nach oben verwiesen werden.

Da Bezugspunkt der Tathandlung nur die in den Völkerstraftatbeständen beschriebenen Handlungen sind und es auf vorherige strafgerichtliche Feststellungen zu den eigentlichen völkerstrafrechtlichen Taten nicht ankommt, sind die obigen Feststellungen des IGH mehr als ausreichend, um genozidale Handlungen im Gaza-Streifen für die Zwecke des § 130 Abs. 5 StGB zu bejahen – zumal das Vorliegen eines Genozids durch Israel in der IGH Entscheidung schon im Januar für plausibel erachtet wurde.

(2) gegen Personenmehrheiten oder Einzelne im Sinne von § 130 Abs. 1 StGB
Die völkerrechtsverbrechensartige Handlung muss weiterhin „gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten“ gerichtet sein.
Dies ist hier mit der Gruppe der Palästinenser:innen im Gazastreifen der Fall.
(3) Billigen, leugnen oder gröbliches Verharmlosen
Vorliegend hat Arye Shalicar mit seiner obigen Aussage das Vorliegen der festgestellten genozidalen Handlungen gegen die Palästinenser:innen im Gazastreifen gebilligt.
Dem Begriffsgebrauch in § 130 Abs. 3 StGB gemäß meint Billigen ein Gutheißen (BVerwG NJW 2009, 98 (101)) einer konkreten Tat, welches in ausdrücklicher oder konkludenter Form erfolgen kann insbes. durch die Äußerung, die Opfer seien an ihrem Schicksal selbst schuld (Stegbauer NStZ 2000, 281 (285)) oder das Vorgehen sei „bedauerlich aber unvermeidlich“ gewesen (vgl. Fischer Rn. 29).
Genau so liegt hier der Fall. Durch seine Aussagen spricht Arye Shalicar der Zivilbevölkerung in Gaza den Zivilstatus ab und erzeugt das Bild, dass es keine unschuldigen Zivilisten in Gaza gäbe und leugnet gleichzeitig das Vorliegen der mannigfachen Kriegsverbrechen, die vor Ort unstreitig begangen werden.
(4) Öffentlich oder in einer Versammlung
Arye Shalicar machte seine Aussagen hier auf seinem öffentlichen X Account, so dass die Aussagen öffentlich waren.
(5) Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören
Die Aussage Arye Shalicar ist ausweislich der obigen Ausführungen auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Darüber hinaus soll laut dem OLG Hamburg auch die internationale Friedensordnung geschützt werden. Jedenfalls soweit die Schutzgüter der Katalogtaten eine kollektive und internationale Dimension besitzen, wie es etwa bei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 bis 12 VStGB) der Fall ist, kann es nicht darauf ankommen, dass die nachteiligen Wirkungen der Billigung der Tat gerade im Inland eintreten; denn die Eigenart dieser Delikte und ihre gesetzgeberische Ratio besteht gerade darin, dass ihre Begehung die Menschheit als Ganzes betrifft. Vor diesem Hintergrund kann es im Falle der Billigung von Auslandstaten […] nicht darauf ankommen, ob hierdurch die Gefahr von Nachahmungstaten gerade im Inland erhöht wird.
Gleiches gilt für den Schutz des subjektiven öffentlichen Friedens. Auch insoweit ist es aus Sicht des Senats angesichts des internationalen Charakters des durch [§§ 6-13] VStGB geschützten Schutzgüter nicht erforderlich, dass das Vertrauen der Bevölkerung gerade in den Schutz vor Inlandstaten erschüttert wird; ausreichend ist vielmehr, dass das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit der durch das Völkerstrafrecht geschützten internationalen Friedensordnung beeinträchtigt wird.
Durch die Aussage Shalicars, welche staatliche Brüche des Völkerstrafrechts gutheißt und versucht zu rechtfertigen, wird das Vertrauen der Bevölkerung in die universelle Geltung des Völkerrechts nachhaltig erschüttert. So wird gerade auch die gefährliche und zunehmend vorherrschende Wahrnehmung der Doppelmoral des Völkerrechts bedient, wonach dieses als koloniales Relikt nur westliche Bevölkerungen schützen solle.
(6) Geeignetheit, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln
Die Aussagen Arye Shalicars sind auch geeignet, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln.
„Unter Aufstacheln zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Vorauszusetzen ist ein besonders qualifizierter Eingriff im Sinne einer gesteigerten, von Feindseligkeit getragenen Einwirkung auf den unverzichtbaren Persönlichkeitskern der Betroffenen oder einer schwerwiegenden Form der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit oder eine besonders gehässige Ausdrucksweise geprägt wird.“

Hinsichtlich des einwirkenden Charakters des Aufstachelns wird in der Kommentarliteratur darauf verwiesen, dass der Begriff sich weitgehend mit dem des „Anreizens“ in § 130 StGB a. F. decke, worunter die Rechtsprechung eine Beeinflussung und Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften verstand, die einen Reiz zum Handeln wecken und den Angereizten kraft eigenen Entschlusses zum Handeln bringt – wobei ein Aufstacheln allerdings eine „gesteigerte Form des Anreizens“ bezeichne. Dem dürfte im Wesentlichen auch das Begriffsverständnis des Aufstachelns in § 80a StGB entsprechen, in dessen Kontext es als „ein gesteigertes, auf die Emotionen des Aufzustachelnden gerichtetes intensives Anreizen“ beschrieben wird.
Ein solches Begriffsverständnis ließe sich auch hinsichtlich des Merkmals der Gewalt als Aufstachelungsziel anwenden. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass Hass und Gewalt nicht tatsächlich hervorgerufen werden müssen, sondern hinreichend ist, dass eine Geeignetheit zum Hervorrufen derselben gegeben ist.
Der zentrale Zweck der Aussage Shalicars ist es, die Volksgruppe der Palästinenser:innen in Gaza in ihrer Gesamtheit zum Feindbild der Gesellschaft zu machen. Seine Behauptung, die gesamte Bevölkerung sei verantwortlich für Straftaten der Hamas und verdiene es im Umkehrschluss, Opfer von Kriegsverbrechen und genozidalen Handlungen zu werden, ist dazu geeignet das Bild der inhärent „gewaltbereiten und terroristischen“ Palästinenser:innen zu perpetuieren und diesen ihre Menschlichkeit abzusprechen und sie weiter zur Projektionsfläche für gesellschaftlichen Hass und Gewalt zu machen.
(7) Subjektiver Tatbestand
Arye Shalicar handelte darüber hinaus auch mit Vorsatz. Als Sprecher der IDF ist er sich der IGH-Entscheidung, sowie der genozidalen Handlungen und Umstände in Gaza selbstverständlich bewusst.
2) Äusserung am 08.01.2024
“ Links- ALLE Kinder in Gaza wurden seit der Machtübernahme der #Hamas im Jahr 2007 von klein auf zu Mördern, Vergewaltigern und Entführern indoktriniert und ausgebildet. Rechts- ähnlich bei den Huthi-Terrorristen im Jemen. Wer steckt hinter beiden? Iran!”

⦁ Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(1)Nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
Bei der Volksgruppe der Palästinenser:innen handelt es sich unstreitig um eine nationale und durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe iSd § 130 Abs. 1 StGB. (s.o.)
(2)Aufstacheln zum Hass
Vorliegend stachelt Arye Shalicar mit seiner Äußerung auf X (früher Twitter), dass die Kinder in Gaza “ALLE (…) von klein auf zu Mördern, Vergewaltigern und Entführern indoktriniert und ausgebildet” würden, zum Hass gegen Palästinenser:innen auf.
Durch seine Aussage reproduziert Arye Shalicar antipalästinensischen Rassismus dahingehend, dass das Volk der Palästinenser:innen als inhärent gewaltbereit und gefährlich dargestellt und entmenschlicht wird. Er setzt den Fokus seiner Aussage auf das Wort “ALLE”, in Großbuchstaben. Laut seiner Aussage ist kein einziges Kind im Gazastreifen unschuldig. Eine solche Äußerung bestätigt die Idee, dass es keine unschuldige Bevölkerung in Gaza gibt und rechtfertigt somit den noch andauernden Genozid in Gaza.
Dies ist umso perfider vor dem Hintergrund, dass 40% der Bevölkerung im Gazastreifen Kinder sind, weshalb bereits mehrere UN-Beauftragte den Militärangriff Israels im Gazastreifen als einen „Krieg gegen Kinder“ („War on children“) bezeichnet haben. Diese grauenhaften Umstände soll Shalicars Aussage gerade relativieren, indem den Kindern im Gazastreifen ihre inhärente Unschuld abgesprochen wird. So sollen auch sie schon zum Objekt von gesellschaftlich geschürtem Hass und Gewalt werden.
(3) Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens
Die Aussage Arye Shalicar ist darüber hinaus auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Vorliegend reiht sich die Aussage Arye Shalicars in einen gesamtgesellschaftlichen Kontext der Entmenschlichung der Bevölkerung Gazas ein. Indem er aussagt, dass „ALLE Kinder in #Gaza (…) von klein auf zu Mördern, Vergewaltigern und Entführern indoktriniert und ausgebildet” werden, nährt er vor allem den steigenden antimuslimischen und antipalästinensischen Hass. Große Teile der muslimischen Bevölkerung verlieren in diesem Klima das Vertrauen daran, dass der deutsche Rechtsstaat auch sie schützt. Zu beachten ist dabei, dass selbst die bloße Eignung zur Friedensstörung ausreichend ist.
Es genügt insoweit auch eine Vertrauenserschütterung seitens der Volksgruppe der Palästinenser:innen (BGH NStZ 2007, 216 (217); NStZ-RR 2006, 305 (306)).
(4) Subjektiver Tatbestand
Arye Shalicar handelt darüber hinaus mit Vorsatz. Als Sprecher der IDF ist er sich der IGH-Entscheidung, sowie der genozidalen Handlungen und Umständen in Gaza vollkommen bewusst.
Das Aufstacheln zum Hass setzt ferner eine über den dolus eventualis hinausgehende Absicht des Täters iS eines zielgerichteten Handelns voraus. Auch diese ist vorliegend erfüllt. Mit seiner Aussage beabsichtigt Arye Shalicar antipalästinensische Ressentiments in der Gesellschaft zu schüren. Es ist ihm gerade daran gelegen, die Volksgruppe der Palästinenser:innen als solche darzustellen, in der man schon Kinder “zu Mördern, Vergewaltigern und Entführern” ausgebildet werden und damit keines Mitgefühls würdig seien.
b) der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Die Aussage Arye Shalicars erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es liegt ein böswilliges Verächtlichmachen der Volksgruppe der Palästinenser:innen vor, welches diese in ihrer Menschenwürde angreift.
(1) Böswilliges verächtlich machen
Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürgerschaft unwert oder unwürdig hingestellt wird. Auch diese Tatbestandsalternative kann durch die Kundgabe von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen verwirklicht werden.
Auch diese Tatalternative wird durch diese Aussage Arye Shalicar erfüllt.
Wie oben beschrieben, wird hierdurch suggeriert, dass selbst palästinensische Kinder weder schutzwürdig noch unschuldig seien. Sie werden nicht nur als der Achtung der Staatsbürgerschaft unwert dargestellt, ihnen wird der Kern ihrer Menschlichkeit abgesprochen. Es wird suggeriert, dass sie den sich gegen sie entfaltenden Genozid verdienen und dieser vielmehr ein alternativloses Mittel der Selbstverteidigung für Israel darstelle, da es sich bei palästinensischen Kindern nicht um unschuldige Menschen, sondern bloß um zukünftige Terroristen, Mörder und Vergewaltiger handele.
(2) Angriff auf die Menschenwürde
Aus denselben Gründen liegt in dieser Aussage Shalicars auch ein Angriff auf die Menschenwürde der Palästinenser:innen.
(3) Subjektiver Tatbestand
Es gilt das oben Gesagte. Shalicar handelt hier mit Wissen und Wollen.

3) Äußerung am 08.02.2024
“Aaaaaaaallllleeees “unschuldige Zivilisten” in Gaza…. 13.000 Raketen auf Israel wurden auch von “unschuldigen Zivilisten” abgefeuert… am 7.10. Vergewaltigungen und Mord auch von unschuldigen Zivilisten” begangen….. Geiseln werden auch von “unschuldigen Zivilisten” festgehalten.”

a) Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(1) Nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
Bei der Volksgruppe der Palästinenser:innen handelt es sich unstreitig um eine nationale und durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe iSd § 130 Abs. 1 StGB.
(2) Aufstacheln zum Hass
Auch durch diese Aussage stachelt Shalicar zum Hass gegen Palästinenser:innen auf.
Die wiederholte Benutzung der Anführungszeichen um den Begriff „unschuldige Zivilisten“, sowie das lang gezogene „Aaalles“ sollen suggerieren, dass es sich hierbei um haltlose Behauptungen handele und stattdessen in Wahrheit die gesamte Zivilbevölkerung Gazas für die Angriffe des 7. Oktobers verantwortlich gewesen sei und im perfiden Umkehrschluss die darauffolgende Kollektivstrafe des sich aktuell abzeichnenden Genozids verdiene und selbst zu verantworten habe.
Nach den obigen Ausführungen wird auch mit dieser Aussage allen Palästinenser:innen ihre Subjektqualität auf entmenschlichende Art abgesprochen mit dem Ziel, diese zur Zielscheibe weiterer Gewalt und Hetze zu machen.
(3) Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens
Die Aussage Arye Shalicar ist nach den obigen Ausführungen auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
(4) Subjektiver Tatbestand
Arye Shalicar handelte nach den obigen Erwägungen mit Vorsatz.
Das Aufstacheln zum Hass setzt ferner eine über den dolus eventualis hinausgehende Absicht des Täters iS eines zielgerichteten Handelns voraus. Auch diese ist vorliegend erfüllt. Mit seiner Aussage beabsichtigt Arye Shalicar antipalästinensische Ressentiments in der Gesellschaft zu schüren. Es ist ihm gerade daran gelegen die Volksgruppe der Palästinenser:innen als Gruppe darzustellen, die willkürlich “vergewaltigt und ermordet”.
b) der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Die Aussage des Arye Shalicars erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Vorliegend liegt ein böswilliges Verächtlichmachen der Volksgruppe der Palästinenser:innen vor, welches diese in ihrer Menschenwürde angreift.
(1) Böswilliges verächtlich machen
Diese Tatalternative wird durch die Aussage Arye Shalicar erfüllt. “Uschuldige Kinder”, “unschuldige Zivilisten” und “arme palästinenser” in Anführungszeichen zu schreiben, [im zitierten Tweet spricht Shalicar gar nicht von „unschuldigen Kindern“ und „armen Palästinensern“] deutet darauf hin, dass diese Bezeichnungen Zitate sind, die nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist eine Entmenschlichung der Palästinenser:innen,insbesondere vor dem Hintergrund des sich entfaltenden Genozids in Gaza und reiht sich in die genozidale Sprache ein, welche gegen Palästinenser:innen in diesem Kontext verwendet wird. Danach sei der einzig richtige Umgang mit sämtlichen Palästinenser:innen die entmenschlichende Kollektivbestrafung durch die israelische Armee.

(2) Angriff auf die Menschenwürde
Die Aussage Arye Shalicars stellt nach den obigen Ausführungen auch einen Angriff auf die unveräußerliche Menschenwürde der Palästinenser:innen dar.
(3) Subjektiver Tatbestand
Auch der subjektive Tatbestand ist hier erfüllt. Die Aussage Arye Shalicars erfolgte böswillig.
Dies ist der Fall bei einem Handeln aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung, der Motivierung des Tuns mit verwerflichen Beweggründen. Zur Feststellung der entsprechenden Motivation des Täters können sowohl der Aussagegehalt als solcher, als auch die Begleitumstände, wie etwa eine erläuternde Äußerung des Täters, herangezogen werden.
Shalicars Aussage reiht sich in ein Muster rassistischer und antipalästinensischer Sprache seinerseits ein – wie es sich schon aus den übrigen angezeigten Aussagen ergibt.
c) der völkerrechtsverbrechenbezogenen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 5 StGB
Nach den oben dargelegten Voraussetzungen erfüllt Shalicars Aussage auch den Tatbestand des § 130 Abs. 5 StGB.
Es handelt sich um ein Billigen der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Straftaten. Wie oben bereits dargelegt, braucht die gebilligte Völkerstraftat nicht gerichtlich festgestellt worden zu sein.
Angesichts der sorgfältig aufgearbeiteten Berichterstattung internationaler Medien, NGOs, UN-Körperschaften, sowie der Entscheidungen des IGH und weiteren nationalen Gerichten in diesem Zusammenhang, kann für die Zwecke des § 130 Abs. 5 StGB unstreitig von einem Genozid in Gaza, sowie von der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgegangen werden.
Diesen billigt Shalicar nach der obigen Definition gerade dadurch, dass er suggeriert, die palästinensischen Opfer dieser Verbrechen seien allesamt selbst an ihrem Schicksal schuld. Hierbei handelt es sich wie oben dargestellt um ein Billigen nach § 130 Abs. 5 StGB.
Auch eine Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens ist aus den bereits ausgeführten Erwägungen auch bei dieser Aussage zu bejahen. Gleichzeitig ist die Aussage geeignet, zu Hass und Gewalt gegen die Gruppe der Palästinenser:innen aufzustacheln.

Ich bitte Sie, wegen aller weiteren in Betracht kommender Delikte zu ermitteln und mir das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen,
[UNTERSCHRIFT]
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